[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbgebv-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbgebv","Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbgebv\u002Fxml.zip",1278652,"§ 36","36","Steuerliches Revisionswesen","Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten","(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.\n(2) Der Steuerberater erhält 1.für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2\u002F10 bis 10\u002F10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;\n2.für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.","STBGEBV - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten - § 36 Steuerliches Revisionswesen\n\n(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.\n(2) Der Steuerberater erhält 1.für die Prüfung einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, eines Anhangs, eines Lageberichts oder einer sonstigen Vermögensrechnung für steuerliche Zwecke 2\u002F10 bis 10\u002F10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2) sowie die Zeitgebühr; der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;\n2.für die Berichterstattung über eine Tätigkeit nach Nummer 1 die Zeitgebühr.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Abschlußarbeiten","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Lohnbuchführung","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Buchführung","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Erteilung von Bescheinigungen","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","39",[],false]