[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbgebv-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":52},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbgebv","Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbgebv\u002Fxml.zip",1278655,"§ 39","39","Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten","(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.\n(2) Die Gebühr beträgt für 1.\tlaufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich\t3\u002F10 bis 20\u002F10\n2.\tdie Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich\t3\u002F20 bis 20\u002F20\n3.\tdie Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich\t1\u002F20 bis 16\u002F20\n4.\tdie laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.\n(3) Die Gebühr beträgt für 1.\tdie Abschlußvorarbeiten\t1\u002F10 bis 5\u002F10\n2.\tdie Aufstellung eines Abschlusses\t3\u002F10 bis 10\u002F10\n3.\tdie Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz\t3\u002F20 bis 10\u002F20\n4.\tdie beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses\t1\u002F20 bis 10\u002F20\n5.\tdie Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke\t1\u002F10 bis 8\u002F10\n6.\tden schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß\t1\u002F10 bis 8\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.\n(4) Die Gebühr beträgt für 1.\tdie Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen\t1\u002F10 bis 6\u002F10\n2.\tdie Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn\t3\u002F10 bis 15\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).\n(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.\n(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist 1.\tbei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar\tdas Einfache,\n2.\tbei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar\tdas Vielfache,\ndas sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,\n3.\tbei forstwirtschaftlich genutzten Flächen\tdie Hälfte,\n4.\tbei Flächen mit bewirtschafteten Teichen\tdie Hälfte,\n5.\tbei durch Verpachtung genutzten Flächen\tein Viertel\nder tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.\n(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.","STBGEBV - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten - § 39 Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n\n(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.\n(2) Die Gebühr beträgt für 1.\tlaufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich\t3\u002F10 bis 20\u002F10\n2.\tdie Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich\t3\u002F20 bis 20\u002F20\n3.\tdie Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich\t1\u002F20 bis 16\u002F20\n4.\tdie laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). 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NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberatergebührenordnung - heute Steuerberatervergütungsverordnung), nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden können .\n2. NV: Dies gilt auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682, BStBl I 2006, 79)  .","2015-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550324.zip","rechtsprechung",false]