[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbppv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbppv","Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbppv\u002Fxml.zip",1278671,"§ 12","12","Elektronische Adressatensuche","Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach","(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind.\n(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht wird.","STBPPV - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach - § 12 Elektronische Adressatensuche\n\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind.\n(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.\n(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Zweck","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Löschung eines Nutzerkontos","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Sperrung eines Nutzerkontos","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach","15",[],false]