[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbppv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbppv","Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbppv\u002Fxml.zip",1278682,"§ 23","23","Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs","Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach","(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.\n(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.","STBPPV - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach - § 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs\n\n(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht.\n(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Abwicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 22","Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs","22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21","Automatisches Löschen von Nachrichten","21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Datensicherheit; unbefugter Zugriff","20",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24","Inkrafttreten","24",[],false]