[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stepvg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stepvg","Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstepvg\u002Fxml.zip",1278718,"§ 8","8","Widerspruchsausschuss",null,"(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.\n(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus 1.einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und\n2.zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nDer Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.","STEPVG - § 8 Widerspruchsausschuss\n\n(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach § 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.\n(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus 1.einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Widerspruchsausschusses und\n2.zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nDer Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Übrigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Stiftungsvorstand","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Stiftungsrat","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Aufhebung der Stiftung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Übergangsvorschriften","11",[],false]