[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278931,"§ 105","105","Nötigung von Verfassungsorganen","Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen","(1) Wer 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,\n2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder\n3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes\nrechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.","STGB - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen - § 105 Nötigung von Verfassungsorganen\n\n(1) Wer 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,\n2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder\n3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes\nrechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104a","Voraussetzungen der Strafverfolgung","104a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 104","Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten","104",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 102","Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten","102",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 106","Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans","106",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 106b","Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans","106b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 107","Wahlbehinderung","107",[],false]