[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-108a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278939,"§ 108a","108a","Wählertäuschung","Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen","(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.","STGB - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen - § 108a Wählertäuschung\n\n(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 108","Wählernötigung","108",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 107c","Verletzung des Wahlgeheimnisses","107c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 107b","Fälschung von Wahlunterlagen","107b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108b","Wählerbestechung","108b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 108c","Nebenfolgen","108c",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108d","Geltungsbereich","108d",[],false]