[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-108b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278940,"§ 108b","108b","Wählerbestechung","Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen","(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.","STGB - Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen - § 108b Wählerbestechung\n\n(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 108a","Wählertäuschung","108a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 108","Wählernötigung","108",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 107c","Verletzung des Wahlgeheimnisses","107c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108c","Nebenfolgen","108c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 108d","Geltungsbereich","108d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 108e","Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern","108e",[],false]