[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278958,"§ 120","120","Gefangenenbefreiung","Widerstand gegen die Staatsgewalt","(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.","STGB - Widerstand gegen die Staatsgewalt - § 120 Gefangenenbefreiung\n\n(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 115","Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen","115",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 114","Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte","114",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 113","Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte","113",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 121","Gefangenenmeuterei","121",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 123","Hausfriedensbruch","123",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 124","Schwerer Hausfriedensbruch","124",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.08.2018 – 2 WD 3\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:240818U2WD3.18.0","1. Ein Soldat verwirkt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme, wenn er mittäterschaftlich an einer mit Körperverletzungen gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt.\n2. Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten (Fortschreibung der Senatsurteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 und vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 -).","2018-08-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800782.zip","rechtsprechung",false]