[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-126a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278965,"§ 126a","126a","Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten","Straftaten gegen die öffentliche Ordnung","(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr 1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder\n2.einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert\nauszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.","STGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - § 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten\n\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr 1.eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder\n2.einer gegen sie gerichteten sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert\nauszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugängliche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\n(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 126","Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten","126",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 125a","Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs","125a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 125","Landfriedensbruch","125",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 127","Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet","127",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 128","Bildung bewaffneter Gruppen","128",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 129","Bildung krimineller Vereinigungen","129",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.02.2022 – 3 ZB 3\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:220222B3ZB3.21.0",null,"2022-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE629222022.zip","rechtsprechung",false]