[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-129":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278968,"§ 129","129","Bildung krimineller Vereinigungen","Straftaten gegen die öffentliche Ordnung","(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.\n(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,\n2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder\n3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.\n(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.\n(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.\n(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;\nerreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.","STGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - § 129 Bildung krimineller Vereinigungen\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.\n(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1.wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,\n2.wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder\n3.soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.\n(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.\n(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.\n(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1.sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder\n2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;\nerreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 128","Bildung bewaffneter Gruppen","128",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 127","Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet","127",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 126a","Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten","126a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 129a","Bildung terroristischer Vereinigungen","129a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 129b","Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung","129b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 130","Volksverhetzung","130",[50,57,62,67,72,76,82,86,91,96],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – 3 StR 322\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:040226B3STR322.25.0",null,"2026-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605592026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.02.2026 – 3 StR 496\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:030226B3STR496.24.0","2026-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605732026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 22.01.2026 – 3 StR 33\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:220126U3STR33.25.0","2026-01-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704402026.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – AK 116\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225BAK116.25.0","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700042026.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – StB 58\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB58.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700392026.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – 3 StR 22\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR22.25.0","1. Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen.\n2. Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den - grundsätzlich möglichen - Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird.","2025-12-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705612026.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – 3 StR 472\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:091225B3STR472.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702562026.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":53,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.11.2025 – AK 95\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:141125BAK95.25.0","2025-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728132025.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":53,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – AK 94\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:041125BAK94.25.0","2025-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727702025.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":53,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.10.2025 – AK 89 - 91\u002F25, AK 89\u002F25, AK 90\u002F25, AK 91\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK89.25.0","2025-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727272025.zip",false]