[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-142":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278982,"§ 142","142","Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort","Straftaten gegen die öffentliche Ordnung","(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder\n2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder\n2.berechtigt oder entschuldigt\nvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.\n(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.\n(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).\n(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.","STGB - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort\n\n(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder\n2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder\n2.berechtigt oder entschuldigt\nvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.\n(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.\n(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).\n(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Siebenter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 140","Belohnung und Billigung von Straftaten","140",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 139","Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten","139",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 138","Nichtanzeige geplanter Straftaten","138",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 145","Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln","145",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 145a","Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht","145a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 145c","Verstoß gegen das Berufsverbot","145c",[50,57,62,67,72,77,82,87,92,97],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 09.04.2026 – 5 StR 635\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:090426U5STR635.25.0",null,"2026-04-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625152026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 4 StR 526\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR526.24.0","2025-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707752025.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.08.2024 – 4 StR 409\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:010824U4STR409.23.0","2024-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE621322024.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 20.06.2024 – 4 StR 15\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:200624U4STR15.24.0","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE666232024.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":53,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.03.2024 – 4 StR 292\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:130324B4STR292.23.0","2024-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616742024.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – 4 StR 48\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:130923B4STR48.23.0","2023-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631382023.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":53,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.04.2022 – 4 StR 88\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:280422B4STR88.22.0","2022-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE601262022.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":53,"date":90,"source_url":91,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.03.2022 – 4 StR 200\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:090322B4STR200.21.0","2022-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE636012022.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":53,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 19.08.2021 – 4 StR 137\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:190821B4STR137.21.0","2021-08-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE646382021.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":53,"date":100,"source_url":101,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.06.2021 – 4 StR 30\u002F21","ECLI:DE:BGH:2021:100621B4STR30.21.0","2021-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE644612021.zip",false]