[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-172":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279016,"§ 172","172","Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft","Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie","Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und 1.mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder\n2.gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.\nEbenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.","STGB - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie - § 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft\n\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und 1.mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder\n2.gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.\nEbenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Zwölfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 171","Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht","171",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 170","Verletzung der Unterhaltspflicht","170",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 169","Personenstandsfälschung","169",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 173","Beischlaf zwischen Verwandten","173",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 174","Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen","174",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 174a","Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen","174a",[50,57,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0","Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600046.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.04.2023 – 2 BvR 406\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230421.2bvr040623",null,"2023-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE452012301.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C15.17.0","1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.\n2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.\n3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).\n4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht.\n5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.","2018-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800503.zip",false]