[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-188":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279052,"§ 188","188","Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung","Beleidigung","(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.","STGB - Beleidigung - § 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung\n\n(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.\n(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierzehnter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 187","Verleumdung","187",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 186","Üble Nachrede","186",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 185","185",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 189","Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener","189",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 190","Wahrheitsbeweis durch Strafurteil","190",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 192","Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises","192",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.04.2024 – 1 BvR 820\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240404.1bvr082024",null,"2024-04-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE459602401.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage muss sich auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung \"Regime\" enthaltenen Vorwurf gefallen lassen.","2023-06-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7019","sachsen_rechtsprechung",false]