[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-190":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279054,"§ 190","190","Wahrheitsbeweis durch Strafurteil","Beleidigung","Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.","STGB - Beleidigung - § 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil\n\nIst die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierzehnter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 189","Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener","189",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 188","Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung","188",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 187","Verleumdung","187",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 192","Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises","192",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 192a","Verhetzende Beleidigung","192a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 193","Wahrnehmung berechtigter Interessen","193",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:180619UVIZR80.18.0","1. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.\n2. Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.\n3. Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen.","2019-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313022019.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 24.01.2017 – 2 B 75\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:240117B2B75.16.0","1. Eine Bindung anderer Gerichte oder Behörden an das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Freispruchs tritt nur ein, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet (wie z.B. in § 190 Satz 2 StGB und § 14 Abs. 2 BDG). Jenseits solcher Fälle ist die Wirkung der materiellen Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils auf dessen Tenor beschränkt; die Entscheidungsgründe, namentlich die tatsächlichen Feststellungen, binden nicht.\n2. Auch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK \u003Cjuris: MRK>) steht einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über andere Rechtsfolgen desselben Sachverhalts, der dem strafgerichtlichen Freispruch zugrundeliegt, nicht entgegen, wenn diese Entscheidung weder Strafcharakter hat noch eine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringt oder dessen strafrechtliche Schuld feststellt.\n3. Die Beurteilung der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung eines Beamten auf Probe (§ 10 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) hat keinen solchen Strafcharakter, sondern dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.\n4. Die Verpflichtung zur Entscheidungsfindung aufgrund eines vollständig und richtig zugrunde gelegten Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist verletzt, wenn das Tatsachengericht vermeintlich nicht zu berücksichtigende \"inkriminierte Sachverhalte\" eines freisprechenden Strafurteils bei seiner Entscheidung außer Acht lässt. Dies gilt erst recht für Sachverhaltsumstände, die jenseits der Tatbestandshandlungen der angeklagten Delikte liegen.\n5. Ein Mangel an gebotener körperlicher Distanz eines Lehrers zu ihm anvertrauten minderjährigen Kindern und Schutzbefohlenen kann Zweifel an dessen beamtenrechtlicher Eignung und Bewährung als Probebeamter begründen.","2017-01-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700274.zip",false]