[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-283":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279170,"§ 283","283","Bankrott","Insolvenzstraftaten","(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1.Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,\n2.in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,\n3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,\n4.Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,\n5.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n7.entgegen dem Handelsrechta)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder\n8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.","STGB - Insolvenzstraftaten - § 283 Bankrott\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1.Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,\n2.in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,\n3.Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,\n4.Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,\n5.Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,\n6.Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n7.entgegen dem Handelsrechta)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder\nb)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder\n8.in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(5) Wer in den Fällen 1.des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder\n2.des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Vierundzwanzigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 282","Einziehung","282",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 281","Mißbrauch von Ausweispapieren","281",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 279","Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse","279",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 283a","Besonders schwerer Fall des Bankrotts","283a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 283b","Verletzung der Buchführungspflicht","283b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 283c","Gläubigerbegünstigung","283c",[50,57,63,68,74,80,84,89,95,100],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 541\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR541.24.0",null,"2025-07-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE721112025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 05.06.2025 – IX ZR 69\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:050625UIXZR69.24.0","1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.\n2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.","2025-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE714052025.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":53,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – 1 StR 132\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR132.25.0","2025-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE721102025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – IX ZB 8\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB8.25.0","1. Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Festhaltung BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84\u002F16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom 22. November 2018 - IX ZB 14\u002F18, NZI 2019, 139, Rn10).\n2. Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine \"fiktive\" Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.","2025-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713582025.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:270225U5STR287.24.0","Zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen.","2025-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708952025.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":53,"date":78,"source_url":83,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.02.2025 – 5 StR 287\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:270225B5STR287.24.1","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708922025.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":53,"date":87,"source_url":88,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.12.2023 – 1 StR 397\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR397.23.0","2023-12-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE634242023.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – 1 StR 327\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:140623B1STR327.22.0","1. Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile sind Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB.\n2. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.","2023-06-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE311042023.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":53,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 5 StR 104\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR104.22.0","2022-09-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE677102022.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":53,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 StR 271\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR271.22.0","2022-09-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605382022.zip",false]