[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-289":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279180,"§ 289","289","Pfandkehr","Strafbarer Eigennutz","(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.","STGB - Strafbarer Eigennutz - § 289 Pfandkehr\n\n(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Fünfundzwanzigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 288","Vereiteln der Zwangsvollstreckung","288",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 287","Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung","287",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 286","Einziehung","286",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 290","Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen","290",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 291","Wucher","291",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 292","Jagdwilderei","292",[],false]