[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-292":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279183,"§ 292","292","Jagdwilderei","Strafbarer Eigennutz","(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder\n2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\n2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder\n3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich\nbegangen wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.","STGB - Strafbarer Eigennutz - § 292 Jagdwilderei\n\n(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder\n2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,\n2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder\n3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich\nbegangen wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Fünfundzwanzigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 291","Wucher","291",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 290","Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen","290",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 289","Pfandkehr","289",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 293","Fischwilderei","293",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 294","Strafantrag","294",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 295","Einziehung","295",[],false]