[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-314":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279215,"§ 314","314","Gemeingefährliche Vergiftung","Gemeingefährliche Straftaten","(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder\n2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,\nvergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.\n(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.","STGB - Gemeingefährliche Straftaten - § 314 Gemeingefährliche Vergiftung\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1.Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder\n2.Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,\nvergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.\n(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Achtundzwanzigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 313","Herbeiführen einer Überschwemmung","313",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 312","Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage","312",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 311","Freisetzen ionisierender Strahlen","311",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 314a","Tätige Reue","314a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 315","Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr","315",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 315a","Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs","315a",[],false]