[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-317":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279228,"§ 317","317","Störung von Telekommunikationsanlagen","Gemeingefährliche Straftaten","(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.","STGB - Gemeingefährliche Straftaten - § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen\n\n(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Achtundzwanzigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 316c","Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr","316c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 316b","Störung öffentlicher Betriebe","316b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 316a","Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer","316a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 318","Beschädigung wichtiger Anlagen","318",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 319","Baugefährdung","319",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 320","Tätige Reue","320",[],false]