[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-353":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1279265,"§ 353","353","Abgabenüberhebung; Leistungskürzung","Straftaten im Amt","(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.","STGB - Straftaten im Amt - § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung\n\n(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Dreißigster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 352","Gebührenüberhebung","352",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 348","Falschbeurkundung im Amt","348",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 345","Vollstreckung gegen Unschuldige","345",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 353a","Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst","353a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 353b","Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht","353b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 353d","Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen","353d",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – 2 StR 310\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:261023B2STR310.23.0",null,"2023-10-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600572023.zip","rechtsprechung",false]