[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278793,"§ 45","45","Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts",null,"(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.","STGB - Rechtsfolgen der Tat - Strafen - § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts\n\n(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Allgemeiner Teil","Dritter Abschnitt","Erster Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 44","Fahrverbot","44",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 43","Ersatzfreiheitsstrafe","43",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 42","Zahlungserleichterungen","42",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 45a","Eintritt und Berechnung des Verlustes","45a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 45b","Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten","45b",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 46","Grundsätze der Strafzumessung","46",[51,57,63,68,72],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":17,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.01.2024 – AnwZ (Brfg) 37\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:120124BANWZ.BRFG.37.23.0","2024-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE607332024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 29.07.2021 – II B 12\u002F21","ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IIB12.21.0","1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des Einzelfalls mit der Aberkennung tatsächlich zu rechnen ist.\n2. NV: Dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern wird dadurch Genüge getan, dass der ehrenamtliche Richter, wenn er rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen ist, die Aufhebung des Beschlusses über seine Amtsentbindung beantragen kann.","2021-07-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202150165.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":17,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 363\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR363.18.0","2019-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE632232019.zip",{"title":69,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 7\u002F12","2013-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019501.zip",{"title":73,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":74,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.10.2011 – AnwZ (Brfg) 30\u002F11","2011-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE600072011.zip",false]