[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-82":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278892,"§ 82","82","Hochverrat gegen ein Land","Hochverrat","(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder\n2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.","STGB - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Hochverrat - § 82 Hochverrat gegen ein Land\n\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1.das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder\n2.die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Besonderer Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 81","Hochverrat gegen den Bund","81",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 80a","Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression","80a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 79b","Verlängerung","79b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 83","Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens","83",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 83a","Tätige Reue","83a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 84","Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei","84",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0","Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.","2020-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000642.zip","rechtsprechung",false]