[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-85":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278896,"§ 85","85","Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot","Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates","(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.","STGB - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - § 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot\n\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1.einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder\n2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Besonderer Teil","Erster Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 84","Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei","84",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 83a","Tätige Reue","83a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 83","Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens","83",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 86","Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","86",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 86a","Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","86a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 87","Agententätigkeit zu Sabotagezwecken","87",[51,58,63,69],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 03.11.2025 – 1 BvR 259\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251103.1bvr025924",null,"2025-11-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE463912501.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":54,"date":61,"source_url":62,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 05.02.2024 – 3 StR 419\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:050224B3STR419.23.0","2024-02-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE602362024.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 3 StR 141\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR141.23.0","1. Das Tatbestandsmerkmal der Vereinigung in § 85 StGB entspricht dem Begriff des Vereins in § 2 Abs. 1 VereinsG; die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist insoweit nicht maßgebend.\n2. § 85 StGB ist verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Deshalb haben die im Verwaltungsverfahren vorgenommene Einordnung der verbotenen Organisation als Vereinigung und der Verbotsgrund ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung Tatbestandwirkung.","2023-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303652024.zip",{"title":70,"ecli":54,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BVerwG, EuGH-Vorlage v. 24.02.2010 – 6 A 7\u002F08","1. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 VereinsG und in § 91a StGB vorgesehene Beschränkung der Strafbarkeit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten schließt als strafbarkeitsbegründend alles das aus, was der Täter vom Ausland her bewirkt (hier Ausstrahlung eines Fernsehprogramms per Satellit vom Ausland her).\n2. Ein Fernsehsender, der in seinem Programm verherrlichende Beiträge über den Einsatz von Guerillaeinheiten und das Verüben von Anschlägen verbreitet, erfüllt den vereinsrechtlichen Verbotsgrund der Völkerverständigungswidrigkeit.\n3. Es wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift über ein Vereinsverbot wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung in den durch die Richtlinie 89\u002F552\u002FEWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl EG Nr. L 298 S. 23) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97\u002F36\u002FEG vom 30. Juni 1997 (ABl EG Nr. L 202 S. 60) koordinierten Bereich fällt und daher gemäß Art. 2a der Richtlinie ausgeschlossen ist.","2010-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016632.zip",false]