[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278900,"§ 88","88","Verfassungsfeindliche Sabotage","Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates","(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen 1.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,\n3.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder\n4.Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,\nganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.","STGB - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage\n\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen 1.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,\n2.Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,\n3.Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder\n4.Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,\nganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Besonderer Teil","Erster Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 87","Agententätigkeit zu Sabotagezwecken","87",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 86a","Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","86a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 86","Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","86",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 89","Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane","89",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 89a","Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","89a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 89b","Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","89b",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – StB 60\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB60.25.0","1.    Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat.\n2.    Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird.\n3.    Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet.\n4.    Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700712026.zip","rechtsprechung",false]