[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-89":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278901,"§ 89","89","Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane","Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates","(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.","STGB - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane\n\n(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Besonderer Teil","Erster Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 88","Verfassungsfeindliche Sabotage","88",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 87","Agententätigkeit zu Sabotagezwecken","87",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 86a","Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen","86a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 89a","Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","89a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 89b","Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","89b",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 89c","Terrorismusfinanzierung","89c",[],false]