[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-90a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":78},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278907,"§ 90a","90a","Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole","Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates","(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) 1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\n2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.","STGB - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates - § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole\n\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) 1.die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder\n2.die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Besonderer Teil","Erster Abschnitt","Dritter Titel",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 90","Verunglimpfung des Bundespräsidenten","90",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 89c","Terrorismusfinanzierung","89c",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 89b","Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","89b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 90b","Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen","90b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 90c","Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union","90c",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 91","Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat","91",[51,57,63,68,73],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":52,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Sache in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage muss sich auch ein demokratischer Politiker den in der Bezeichnung \"Regime\" enthaltenen Vorwurf gefallen lassen.",null,"2023-06-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7019","sachsen_rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 30.10.2018 – 3 StR 27\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR27.18.0","2018-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE604372019.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":53,"date":66,"source_url":67,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 17.10.2017 – 3 StR 109\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR109.17.0","2017-10-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617872018.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":72,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 3 StR 144\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR144.16.0","2017-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615462017.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":53,"date":76,"source_url":77,"source_type":62},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 28.11.2011 – 1 BvR 917\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111128.1bvr091709","2011-11-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE397341201.zip",false]