[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-94":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278916,"§ 94","94","Landesverrat","Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit","(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder\n2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder\n2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.","STGB - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit - § 94 Landesverrat\n\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder\n2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder\n2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 93","Begriff des Staatsgeheimnisses","93",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 92b","Einziehung","92b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 92a","Nebenfolgen","92a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 95","Offenbaren von Staatsgeheimnissen","95",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 96","Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen","96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 97","Preisgabe von Staatsgeheimnissen","97",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0","Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.","2020-07-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000642.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 11.04.2018 – 6 VR 1\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0","1. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, umfasst als Voraussetzung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche.\n2. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, ist sein Eilantrag grundsätzlich nicht unzulässig. Er trägt lediglich das Kostenrisiko für eine vorschnelle und, wenn die Behörde das Auskunftsbegehren alsbald erfüllt, im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts.","2018-04-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800356.zip",false]