[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-95":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278917,"§ 95","95","Offenbaren von Staatsgeheimnissen","Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit","(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.","STGB - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit - § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen\n\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 94","Landesverrat","94",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 93","Begriff des Staatsgeheimnisses","93",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 92b","Einziehung","92b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 96","Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen","96",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 97","Preisgabe von Staatsgeheimnissen","97",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 97a","Verrat illegaler Geheimnisse","97a",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – StB 34\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:291118BSTB34.18.0","Zum Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.","2018-11-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303832019.zip","rechtsprechung",false]