[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgb-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgb","Strafgesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1871-05-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgb\u002Fxml.zip",1278919,"§ 97","97","Preisgabe von Staatsgeheimnissen","Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit","(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.","STGB - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit - § 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen\n\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Besonderer Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 96","Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen","96",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 95","Offenbaren von Staatsgeheimnissen","95",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 94","Landesverrat","94",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 97a","Verrat illegaler Geheimnisse","97a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 97b","Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses","97b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 98","Landesverräterische Agententätigkeit","98",[],false]