[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stgebo_2011-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stgebo_2011","Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-01-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstgebo_2011\u002Fxml.zip",1279355,"§ 6","6","Übergangs- und Anwendungsbestimmungen",null,"(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.\n(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.\n(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1.die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder\n2.diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.","STGEBO_2011 - § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen\n\n(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.\n(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.\n(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit 1.die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder\n2.diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Persönliche Gebührenfreiheit","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Kostenschuldner","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Kostengläubiger","3",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","7",[],false]