[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stiftbtg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stiftbtg","Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-09-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstiftbtg\u002Fxml.zip",1279418,"§ 16","16","Versagung der Genehmigung","Genehmigung und Stiftungsaufsicht","(1) Die Genehmigung ist zu versagen: a)wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde;\nb)wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.\n(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.","STIFTBTG - Genehmigung und Stiftungsaufsicht - § 16 Versagung der Genehmigung\n\n(1) Die Genehmigung ist zu versagen: a)wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde;\nb)wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.\n(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Genehmigung","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Vermögensverwaltung","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Stiftungsvermögen","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Bekanntgabe der Entscheidung und Widerruf","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Rechtsaufsicht","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Tätigkeit der Stiftungsbehörde","19",[],false]