[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stiftfing-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stiftfing","Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstiftfing\u002Fxml.zip",1279446,"§ 5","5","Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung",null,"(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\n(2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.","STIFTFING - § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung\n\n(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.\n(2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Ende der Förderung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Voraussetzungen der Förderung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Transparenz","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Zuständigkeit","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Verarbeitung personenbezogener Daten","8",[],false]