[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stiftfing-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stiftfing","Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstiftfing\u002Fxml.zip",1279448,"§ 7","7","Zuständigkeit",null,"(1) Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.\n(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.","STIFTFING - § 7 Zuständigkeit\n\n(1) Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.\n(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Transparenz","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Ende der Förderung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Verarbeitung personenbezogener Daten","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Anerkennung bereits geförderter Stiftungen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]