[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stmstbausbv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stmstbausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-04-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstmstbausbv\u002Fxml.zip",1279556,"§ 23","23","Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten","Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten","(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,\n2.Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,\n3.Arbeitsplätze einzurichten,\n4.Übertragungstechniken einzusetzen,\n5.Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,\n6.programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,\n7.Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,\n8.Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und\n9.Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","STMSTBAUSBV - Gesellenprüfung - Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten - § 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten\n\n(1) Im Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe zu planen,\n2.Vorgaben aus Unterlagen und Modellen umzusetzen,\n3.Arbeitsplätze einzurichten,\n4.Übertragungstechniken einzusetzen,\n5.Bildhauerarbeiten, Werkstücke und Bauteile mit manuellen und maschinellen Bearbeitungstechniken herzustellen und zu restaurieren,\n6.programmierbare Maschinen einzurichten und zu bedienen,\n7.Verfahren zum Versetzen und zum Verlegen von Bildhauerarbeiten, Werkstücken und Bauteilen anzuwenden,\n8.Fehler und Schäden zu erkennen und zu dokumentieren und\n9.Herstellungsverfahren und Restaurierungsschritte zu unterscheiden.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","26",[],false]