[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stmstbmstrv_2008-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stmstbmstrv_2008","Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-07-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstmstbmstrv_2008\u002Fxml.zip",1279571,"§ 6","6","Situationsaufgabe",null,"(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht: 1.eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,\n2.eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,\n3.eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,\n4.Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,\n5.eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.","STMSTBMSTRV_2008 - § 6 Situationsaufgabe\n\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk.\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2 oder 5, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 1, 2, 3 oder 4 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Als Arbeiten kommen in Betracht: 1.eine Schriftarbeit mit Symbolen oder Ornamenten entwerfen und herstellen,\n2.eine beschädigte Steinmetz- oder Steinbildhauerarbeit mit Vierungen und Antragsmaterialien ergänzen,\n3.eine Profilarbeit mit Wiederkehr und Totlauf herstellen,\n4.Beläge in Sonderformen verlegen oder versetzen,\n5.eine Bildhauerarbeit als Relief oder Vollplastik herstellen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Fachgespräch","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Meisterprüfungsprojekt","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Gliederung des Teils I","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung","9",[],false]