[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-100h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279721,"§ 100h","100h","Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum","Ermittlungsmaßnahmen","(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1.Bildaufnahmen hergestellt werden,\n2.sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,\nwenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.\n(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind 1.Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,\n2.Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\n(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.\n(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Ermittlungsmaßnahmen - § 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum\n\n(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen 1.Bildaufnahmen hergestellt werden,\n2.sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden,\nwenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.\n(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind 1.Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre,\n2.Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\n(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.\n(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 100g","Erhebung von Verkehrsdaten","100g",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 100f","Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum","100f",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 100e","Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c","100e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 100i","Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten","100i",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 100j","Bestandsdatenauskunft","100j",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 100k","Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten","100k",[50,57,62,67],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 13.04.2023 – 4 StR 389\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:130423B4STR389.22.0",null,"2023-04-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE622772023.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.08.2010 – 2 BvR 1447\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100812.2bvr144710","2010-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE389671001.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 05.07.2010 – 2 BvR 759\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100705.2bvr075910","2010-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE388931001.zip",{"title":68,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":70,"source_type":71},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.03.2010 – 3 B 3\u002F10","2010-03-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1834","sachsen_rechtsprechung",false]