[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279736,"§ 107","107","Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis","Ermittlungsmaßnahmen","Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Ermittlungsmaßnahmen - § 107 Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis\n\nDem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Verfahren bei der Durchsuchung","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104","Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit","104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Beschlagnahme anderer Gegenstände","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien","110",[],false]