[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-111":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279744,"§ 111","111","Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten","Ermittlungsmaßnahmen","(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.\n(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.\n(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Ermittlungsmaßnahmen - § 111 Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten\n\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.\n(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.\n(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 110d","Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches","110d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 110c","Befugnisse des Verdeckten Ermittlers","110c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 110b","Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers","110b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 111a","Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis","111a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111b","Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung","111b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 111c","Vollziehung der Beschlagnahme","111c",[50,56,63],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Aufwendungsersatz für die öffentlich-rechtliche Verwahrung eines zuvor nach § 94 StPO beschlagnahmten oder sichergestellten Kraftfahrzeugs kann nach Beendigung der Maßnahme bis zur Abholung in entsprechender Anwendung des § 693 BGB verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Ob ein Kostenbescheid über Auslagen für öffentlich-rechtliche Verwahrung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO auf § 1 i. V. m. § 2 und § 12 SächsVwKG a. F. gestützt werden kann, bleibt offen. Regelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur Vermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf den Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen, wenn der herangezogene Halter oder letzte Gewahrsamsinhaber bekannt ist und ein Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern bedarf aber jedenfalls dann der näheren Begründung, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die vom Regelfall abweichen (hier im Einzelfall bejaht).",null,"2022-03-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6599","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 2795\u002F09, 1 BvR 3187\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20181218.1bvr279509","1. Zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz.\n2. Teilweise Verfassungswidrigkeit der Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Baden-Württemberg und Hessen.","2018-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE429421901.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":52,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"Eine Sicherstellung nach § 26 SächsPolG liegt vor, wenn zum Schutz privater Rechte der Schutz der Sache selbst erforderlich ist; die Beschlagnahme nach § 27 SächsPolG erfolgt demgegenüber, um Einzelne oder die Allgemeinheit vor einer von der Sache selbst ausgehenden Störung zu schützen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG) oder um die missbräuchliche Verwendung einer Sache durch eine festgehaltene oder in Gewahrsam genommene Person zu verhindern (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG).","2003-11-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=373",false]