[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-111h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279752,"§ 111h","111h","Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes","Ermittlungsmaßnahmen","(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.\n(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Ermittlungsmaßnahmen - § 111h Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes\n\n(1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht, das in Vollziehung des Vermögensarrestes entsteht, gilt § 80 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung.\n(2) Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f gesichert worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 111g","Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes","111g",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 111f","Vollziehung des Vermögensarrestes","111f",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 111e","Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung","111e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 111i","Insolvenzverfahren","111i",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111j","Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes","111j",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 111k","Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes","111k",[50,57,62,68],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.07.2023 – V ZB 68\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:060723BVZB68.22.0","1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot findet auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.\n2. Infolgedessen wird die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek aufgrund desselben - noch nicht ausgeschöpften - oder eines anderen Vermögensarrestes nicht ausgeschlossen, wenn das Grundstück eines Beschuldigten mit einer Sicherungshypothek belastet ist, die in Vollziehung eines Vermögensarrestes in das Grundbuch eingetragen worden ist.","2023-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304802023.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.07.2023 – V ZB 57\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:060723BVZB57.22.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605202023.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 28.05.2020 – V ZB 56\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:280520BVZB56.19.0","1a. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist.\n1b. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind.\n2. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben.","2020-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310862020.zip",{"title":69,"ecli":60,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 08.10.2013 – X R 3\u002F10","NV: Nachforderungszinsen sind nicht allein deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, weil der Steuerpflichtige vorhandene Liquidität als Sicherheit zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls verwendet oder Vermögen aufgrund eines strafprozessualen dinglichen Arrests sichergestellt wird.","2013-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350591.zip",false]