[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-111o":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279759,"§ 111o","111o","Verfahren bei der Herausgabe","Ermittlungsmaßnahmen","(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.\n(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Ermittlungsmaßnahmen - § 111o Verfahren bei der Herausgabe\n\n(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.\n(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Achter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 111n","Herausgabe beweglicher Sachen","111n",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 111m","Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände","111m",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 111l","Mitteilungen","111l",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 111p","Notveräußerung","111p",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 111q","Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen","111q",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 112","Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe","112",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 WDB 12\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:090222B2WDB12.21.0","1. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 20 Abs. 1 WDO muss vom zuständigen Richter nicht handschriftlich unterzeichnet werden.\n2. § 20 Abs. 1 WDO ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung von Datenträgern und darauf gespeicherten Daten (hier: Smartphones und Tablets).\n3. Einwendungen gegen die Dauer der Durchsicht von Datenträgern, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses dem Soldaten vorläufig entzogen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nach § 42 Nr. 5 WDO geltend zu machen.\n4. Die mit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung ersetzt nicht die konkrete Beschlagnahme einzelner beweiserheblicher Gegenstände bzw. Daten nach § 20 Abs. 1 WDO.","2022-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200360.zip","rechtsprechung",false]