[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-114c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279768,"§ 114c","114c","Benachrichtigung von Angehörigen","Verhaftung und vorläufige Festnahme","(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.\n(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Verhaftung und vorläufige Festnahme - § 114c Benachrichtigung von Angehörigen\n\n(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.\n(2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 114b","Belehrung des verhafteten Beschuldigten","114b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 114a","Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung","114a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 114","Haftbefehl","114",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 114d","Mitteilungen an die Vollzugsanstalt","114d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 114e","Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt","114e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 115","Vorführung vor den zuständigen Richter","115",[],false]