[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-116":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279773,"§ 116","116","Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls","Verhaftung und vorläufige Festnahme","(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich 1.die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,\n2.die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,\n3.die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,\n4.die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.\n(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.\n(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.\n(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1.der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\n2.der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder\n3.neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Verhaftung und vorläufige Festnahme - § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls\n\n(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich 1.die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,\n2.die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,\n3.die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,\n4.die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.\n(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.\n(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.\n(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1.der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\n2.der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder\n3.neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 115a","Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts","115a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 115","Vorführung vor den zuständigen Richter","115",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 114e","Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt","114e",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 116a","Aussetzung gegen Sicherheitsleistung","116a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 116b","Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen","116b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 117","Haftprüfung","117",[50,57,62,67,72,77,82,86,90,95],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – AK 124 - 130\u002F25, AK 124\u002F25, AK 125\u002F25, AK 126\u002F25, AK 127\u002F25, AK 128\u002F25, AK 129\u002F25, AK 130\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:200126BAK124.25.0",null,"2026-01-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702242026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – AK 118\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:171225BAK118.25.0","2025-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701222026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – AK 116\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:101225BAK116.25.0","2025-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700042026.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 14.11.2025 – AK 95\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:141125BAK95.25.0","2025-11-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE728132025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":53,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – AK 94\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:041125BAK94.25.0","2025-11-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727702025.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.10.2025 – AK 92\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK92.25.0","2025-10-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727822025.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.10.2025 – StB 50\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:301025BSTB50.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727832025.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":53,"date":80,"source_url":89,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.10.2025 – AK 89 - 91\u002F25, AK 89\u002F25, AK 90\u002F25, AK 91\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:301025BAK89.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE727272025.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":53,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – AK 76\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:170925BAK76.25.0","2025-09-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE723602025.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":53,"date":93,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – StB 45\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:170925BSTB45.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE724032025.zip",false]