[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-116a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279774,"§ 116a","116a","Aussetzung gegen Sicherheitsleistung","Verhaftung und vorläufige Festnahme","(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.\n(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.\n(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Verhaftung und vorläufige Festnahme - § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung\n\n(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.\n(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.\n(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 116","Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls","116",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 115a","Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts","115a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 115","Vorführung vor den zuständigen Richter","115",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 116b","Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen","116b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 117","Haftprüfung","117",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 118","Verfahren bei der Haftprüfung","118",[50,57,64],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.02.2024 – 1 StR 30\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:200224B1STR30.24.0",null,"2024-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700542024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"C-124\u002F16 – Staatsanwaltschaft München I gegen Ianos Tranca und Ionel Opria","ECLI:EU:C:2017:228","Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2012\u002F13\u002FEU — Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren — Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf — Zustellung eines Strafbefehls — Modalitäten — Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten — Beschuldigter ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt — Einspruchsfrist, die ab Zustellung an den Bevollmächtigen läuft","2017-03-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62016CJ0124","eurlex_caselaw",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 17.03.2016 – IX ZR 303\u002F14","ECLI:DE:BGH:2016:170316UIXZR303.14.0","Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als \"Eigenhinterleger\" zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.","2016-03-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300482016.zip",false]