[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-127b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279793,"§ 127b","127b","Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren","Verhaftung und vorläufige Festnahme","(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1.eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und\n2.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.\nDie §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.\n(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.\n(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Verhaftung und vorläufige Festnahme - § 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren\n\n(1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn 1.eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und\n2.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.\nDie §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.\n(2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.\n(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Neunter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 127a","Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme","127a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 127","Vorläufige Festnahme","127",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 126a","Einstweilige Unterbringung","126a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 128","Vorführung bei vorläufiger Festnahme","128",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 129","Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung","129",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 130","Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags","130",[],false]