[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-131b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279799,"§ 131b","131b","Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen","Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung","(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.\n(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.\n(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung - § 131b Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen\n\n(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.\n(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.\n(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Abschnitt 9a",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 131a","Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung","131a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 131","Ausschreibung zur Festnahme","131",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 130","Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags","130",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 131c","Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen","131c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 132","Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter","132",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 132a","Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots","132a",[],false]