[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-141":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":101},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279816,"§ 141","141","Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers","Verteidigung","(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.\n(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald 1.er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;\n2.bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;\n3.im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder\n4.er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.\nErfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.","STPO - Allgemeine Vorschriften - Verteidigung - § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers\n\n(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.\n(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald 1.er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;\n2.bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;\n3.im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder\n4.er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.\nErfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Erstes Buch","Elfter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 140","Notwendige Verteidigung","140",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 139","Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar","139",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 138d","Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers","138d",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 141a","Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers","141a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 142","Zuständigkeit und Bestellungsverfahren","142",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 143","Dauer und Aufhebung der Bestellung","143",[50,57,62,67,72,76,81,86,91,96],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – StB 25\u002F26","ECLI:DE:BGH:2026:060526BSTB25.26.0",null,"2026-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615122026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR586.25.0","2026-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615042026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 03.04.2025 – StB 12\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12.25.0","2025-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE710542025.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – 3 StR 546\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:200325B3STR546.24.0","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712492025.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":75,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – 2 StR 67\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708582025.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":53,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 16.12.2024 – 5 StR 474\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:161224B5STR474.24.0","2024-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE713022025.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":53,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 06.08.2024 – StB 45\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:060824BSTB45.24.0","2024-08-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702042024.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":53,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.03.2024 – 1 StR 315\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:200324B1STR315.23.1","2024-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616802024.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":53,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 StR 49\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:071223B2STR49.23.0","2023-12-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606692024.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":53,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – StB 3\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:090223BSTB3.23.0","2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE650732023.zip",false]