[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-153b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279835,"§ 153b","153b","Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe","Öffentliche Klage","(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Öffentliche Klage - § 153b Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe\n\n(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 153a","Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen","153a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 153","Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit","153",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 152a","Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten","152a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 153c","Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten","153c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 153d","Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen","153d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 153e","Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue","153e",[],false]