[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-153d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279837,"§ 153d","153d","Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen","Öffentliche Klage","(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Öffentliche Klage - § 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen\n\n(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 153c","Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten","153c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 153b","Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe","153b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 153a","Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen","153a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 153e","Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue","153e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 153f","Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch","153f",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 154","Teileinstellung bei mehreren Taten","154",[],false]