[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stpo-154c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stpo","Strafprozeßordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstpo\u002Fxml.zip",1279843,"§ 154c","154c","Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung","Öffentliche Klage","(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.\n(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.","STPO - Verfahren im ersten Rechtszug - Öffentliche Klage - § 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung\n\n(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.\n(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Zweites Buch","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 154b","Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung","154b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 154a","Beschränkung der Verfolgung","154a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 154","Teileinstellung bei mehreren Taten","154",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 154d","Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage","154d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 154e","Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung","154e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 154f","Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen","154f",[],false]